Begleithundeprüfung
Inhaltsverzeichnis
Prüfungsordnung
für Begleithunde (BPO/R)
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeines §§ 1 - 3................
3
Nenngeld
§§ 4 - 5................
3
Heiße Hündinnen
§ 6................
4
Zuschauer
§ 7.. 4
Einspruch
§ 7... 4
Mindestbedingungen
§ 8......
5
Bewertung
der Leistungen § 11...............
5
A.
Begleithundeprüfung auf einem Übungsplatz oder in
freiem Gelände
Prüfungsfächer
1. Leinenführigkeit
6
2. Freifolgen.....
6
3. Hinsetzen und Sitzenbleiben in Verbindung mit
Herankommen..
7
4. Ablegen und Liegenbleiben... 7
5. Ablegen unter Ablenkung........ 7
6. Bringen eines weichen Gegenstandes..
8
7. Schussgleichgültigkeit.............. 8
B.
Verkehrssicherheitsprüfung in praktischer Ausführung
Allgemeines.....
9
Prüfungsablauf
Führigkeit und Verhalten im Straßenverkehr.
9
Verhalten unter erschwerten Verkehrsverhältnissen §
17....................... 10
Verhalten des kurzfristig im Verkehr allein gelassenen,
angeleinten Hundes; Verhalten in dieser Situation gegenüber Tieren.......................
10
Gehorsamsüberprüfung im Verkehr....................... 11
Prüfungsordnung
für Begleithunde (BPO/R)
(in
der neuen, überarbeiteten Fassung vom 15.01.2000, gültig ab dem 10.03.2000)
Teil
A auf einem Übungsgelände oder freiem Gelände
Teil
B Verkehrssicherheitsprüfung in praktischer Ausführung
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Hundebesitzer und Hundeführer, die an einer vom
Deutschen Retriever Club e.V. (DRC) durchgeführten Begleithundeprüfung
teilnehmen wollen, müssen von der vorliegenden Prüfungsordnung Kenntnis haben
und diese anerkennen.
§2
Jeder im deutschen Hundestammbuch (VDH) oder in einem
von der FCI anerkannten Stammbuch (für ausländische Hunde) eingetragener
Retriever, der am Prüfungstag mindestens 10 Monate alt ist, kann an den Prüfungen
nach dieser BPO/R teilnehmen.
§3
(1) Es werden nur Hunde geprüft, die am Prüfungstag
die original Ahnentafel vorlegen. Alle Prüfungsergebnisse werden in die
original Ahnentafel eingetragen. Sofern eine Eintragung auf der Ahnentafel nicht
möglich ist, muss am Prüfungstag für den Hund ein Leistungsheft vorgelegt
werden, in das dann die Eintragung vorgenommen wird. Hunde die Teil A und Teil B
bestanden haben, erhalten eine Bescheinigung "Verkehrssicherer Begleithund
- DRC".
(2) Der Hundeführer hat für die zweifelsfreie
Identifizierung des Hundes selbst Sorge zu tragen.
§4
(1) Die Meldung eines Hundes zu Prüfungsabnahme
verpflichtet zur Zahlung des Nenngeldes, auch wenn der betreffende Hund nicht
zur Prüfung erscheint, es sei denn, die Nennung wird bis zum festgesetzten
Meldeschluss widerrufen.
(2) Falls das festgesetzte Nenngeld für einen Hund nicht bis zum
Meldeschluss eingegangen ist, besteht kein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Nenngeldes für
gemeldete, aber nicht erscheinende Hunde.
§5
Von der Prüfung können unter Verlust des Nenngeldes
diejenigen Hunde ausgeschlossen werden,
(1) über die bei der Nennung wissentlich falsche Angaben gemacht wurden,
(2) die, ohne zur Arbeit aufgerufen zu sein, im Prüfungsgelände frei
herumlaufen,
(3) die beim Aufruf nicht anwesen sind;
(4) ferner heiße Hündinnen, deren Führer dem Prüfungsleiter
wissentlich die Hitze verschweigen.
§6
(1) Die Führer heißer Hündinnen sind verpflichtet,
dem Sonderleiter und ihren Richtern vor Beginn der Prüfung Mitteilung von der
Hitze zu machen.
(2) Prüfungsleiter und Richter haben dafür Sorge zu tragen, dass die
Leistungen anderer teilnehmender Hunde nicht durch die Anwesenheit einer heißen
Hündin beeinträchtigt werden.
(3) Läufige Hündinnen werden als letzte geprüft.
§7
(1) Alle an der Prüfung teilnehmenden Personen müssen
den Anordnungen des Sonderleiters und der Richter Folge leisten. Sie dürfen Führer
und Hund nicht bei der Arbeit stören und dürfen die Richter nicht bei der
ordnungsgemäßen Durchprüfung der Hunde hindern.
(2) Richterentscheidungen sind nicht anfechtbar. Der HF hat jedoch das
Recht, vor der zu erbringenden Aufgabe Fragen an den Richter zu stellen.
(3) Ein Einpruch kann bis 30 Minuten nach Bekanntgabe der Zensuren am Prüfungstag
beim Sonderleiter eingelegt werden. Richter und Sonderleiter entscheiden
gemeinsam über den Einspruch.
§8 Die Begleithundeprüfung (Teil A) ist bestanden, wenn mindestens 51 %
der Punkte erreicht wurden.
Sollte eine Übung mit null (0) Punkten bewertet werden, so kann die Prüfung
nicht bestanden werden.
Die Verkehrssicherheitsprüfung kann nur nach erfolgreicher Teilnahme und
mit mindestens 70% der zu erreichenden Punkte in der Begleithundeprüfung (Teil
A) abgelegt werden.
Ein Hund, der nur aufgrund von Schussscheue Teil A nicht bestehen konnte,
wird zu Teil B zugelassen.
Die Verkehrssicherheitsprüfung (Teil B) wird nur mit
"bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.
Die Teile A und B müssen nicht am selben Tage und auch nicht beim selben
Richter geprüft werden.
§9
Das zu vergebende Ausbildungskennzeichen ist kein
solches im Sinne der Zuchtschau-, Kör- oder Ausstellungsordnung eines
Mitgliedsverbandes des VDH.
§10
Die Ablegung der Prüfung ist im Wiederholungsfalle an
keine Fristen gebunden, sie kann beliebig oft wiederholt werden.
§11
Die Bewertung der Leistungen gliedert sich im Teil A
wie folgt:
Je Prüfungsfach können maximal 10 Punkte vergeben werden. In jedem Prüfungsfach
müssen mindestens 30 % der zu erreichenden Punkte erzielt werden, um die Prüfung
zu bestehen.
Folgende Bewertungen werden vergeben:
0 bis 30 Punkte
nicht bestand
31 bis 41 Punkte
befriedigend
42 bis 50 Punkte
gut
51 bis 55 Punkte
sehr gut
56 bis 60 Punkte
vorzüglich
A.
Begleithundeprüfung auf einem Übungsplatz oder in
freiem Gelände
1. Leinenführigkeit
und Unbefangenheit
Von der Grundstellung aus hat der angeleinte Hund
seinem HF auf einmaliges Kommando freudig zu folgen. Der Hundeführer hat
mit seinem Hund etwa 40m in gerader Linie hin und zurück zu gehen. Der Hund hat
stets mit dem Schulterblatt in Kniehöhe an der linken Seite des HF zu bleiben,
er darf nicht vor, nach oder seitlich laufen. Die Übung ist auf der Geraden im
gewöhnlichen, langsamen und im Laufschritt zu zeigen.
Im gewöhnlichen Schritt sind mindestens jeweils eine
Rechts- Links- und Kehrtwendung zu zeigen.
Beim "Angehen", beim Wechsel der Gangart
"schnell, langsam, gewöhnlich" und bei einer Richtungsänderung
"links, rechts, Kehrtwende" ist dem Hundeführer ein Kommando
gestattet.
Während der gewöhnlichen Gangart muss der HF
mindestens 2x stehen bleiben. Der Hund hat sich in diesem Fall ohne Einwirkung
des Hundeführers zu setzen. Der HF darf hierbei seine Grundstellung nicht verändern
und insbesondere nicht an den evtl. abseits sitzenden Hund herantreten.
Die Führleine soll während des Führens lose durchhängen.
Auf Anweisung des Richters geht der HF mit seinem Hund durch eine Gruppe von
mind. vier Personen. Der HF hat in der Gruppe vor einer Person mind. einmal zu
halten, wobei sich der Hund ohne Einwirkung des Führers in die Sitzposition
begeben muss.
Die Gruppe hat sich möglichst durcheinander zu
bewegen. Zurückbleiben, Vordrängen, seitliches Abweichen des Hundes sowie zögerndes
Verharren des HF bei den Wendungen sind punktmindernd.
2. Freifolgen
Auf Anordnung des Richters wird der Hund in der
Grundstellung abgeleint. Die Leine muss aus dem Sichtbereich des Hundes entfernt
werden. Der HF begibt sich mit seinem freifolgenden Hund sofort wieder in die
noch aus der Übung 1 wartende Personengruppe, um dort mindestens bei einer
Person stehen zu bleiben. Der Hund hat sich ohne Einwirkung des Führers zu
setzen.
Nach Verlassen der Gruppe nimmt der HF mit dem
freifolgenden Hund die Grundstellung ein und beginnt dann die Freifolge analog
der Festlegungen zu Übung 1.
3. Hinsetzen und Sitzenbleiben in Verbindung mit
Herankommen
Vor der Grundstellung aus geht der HF mit seinem frei
neben ihm sitzenden Hund auf einmaliges Kommando geradeaus. Nach Aufforderung
durch den Richter hat sich der Hund auf einmaliges Kommando schnell zu setzen,
wobei der Hundeführer seine Gangart nicht verlangsamt sondern zügig
weitergeht, ohne sich zum Hund umzudrehen. Nach ca. 20m bleibt der HF stehen und
dreht sich zu seinem Hund um. Hinlegen, Aufstehen, dem HF Nachfolgen sind
fehlerhaft.
Auf Anweisung des Richters ruft der HF seinen Hund
heran. Freudig und in schneller Gangart hat sich der Hund seinem HF zu nähern
und sich dicht vor diesen zu setzen. Auf ein Kommando hat sich der Hund dann
neben den HF in Grundposition zu begeben.
4. Ablegen und Liegenbleiben
Von der Grundstellung aus geht der HF mit seinem frei
neben ihm sitzenden Hund auf einmaliges Kommando geradeaus. Auf Anweisung des
Richters hat der HF dem Hund ein Platzkommando zu geben, ohne dabei stehen zu
bleiben. Der Hund hat sich schnell ohne zu zögern hinzulegen. Ohne Einwirkung
auf den Hund und ohne sich umzusehen, geht der HF ca. 30m weiter, dreht sich
dann um und bleibt dort etwa 1 Minute stehen; kehrt dann auf Anweisung des
Richters zu seinem Hund zurück und nimmt an dessen rechter Seite Grundstellung
ein. Erst auf Anweisung des Richters hat sich der Hund dann in die Sitzposition
zu begeben.
Hinsetzen, Aufstellen, dem HF folgen, Aufsitzen nach Rückkehr
ohne Kommando sind fehlerhaft.
5. Ablegen des Hundes unter Ablenkung
Der HF legt seinen Hund ab, ohne die Leine oder sonst
einen Gegenstand bei ihm zu belassen. In Sicht des Hundes bleibend, geht der HF
etwa 40m vom Hund weg und bleibt mit dem Rücken zum Hund gewendet stehen. Eine
Gruppe von mindestens drei Passanten und einer Auftragsperson mit einem
angeleinten Hund (kein Raufer), geht auf den HF zu, begrüßt diesen und
entfernt sich sodann gemeinsam mit dem HF aus dem Sichtbereich des Hundes. Nach
einer Minute kehrt der HF auf Anweisung des Richters zu seinem Hund zurück und
nimmt an dessen Seite Grundstellung ein. Erst auf Anweisung des Richters hat
sich der Hund dann in die Sitzposition zu begeben. Hinsetzen, Aufstellen, dem HF
folgen, Aufsitzen nach Rückkehr ohne Kommando sind fehlerhaft.
Entfernt sich der Hund mehr als 3 m vom Ablegeplatz, so
ist die Übung mit 0 Punkten zu bewerten.
6. Bringen eines weichen Gegenstandes
Der HF steht in der Grundstellung mit seinem
unangeleinten Hund. In einer Entfernung von ca. 5 m neben dem Hund steht der
Richter mit dem vom HF mitgebrachten weichen Gegenstand (Dummy). Der Richter
wirft diesen Gegenstand mit einem Geräusch ca. 15 m in gerader Linie. Der Hund
hat neben dem HF sitzen zu bleiben. Auf Anweisung des Richters gibt der HF dem
Hund ein Kommando zum apportieren. Der Hund soll in schneller, freudiger Gangart
in gerader Linie zum Dummy laufen, das Dummy ohne zusätzliches Kommando
aufnehmen und sofort zum HF mit dem Dummy zurückkehren. Beim HF angekommen,
sollte sich der Hund nach Möglichkeit vorsetzen und erst auf ein Kommando das
Dummy in die Hand des HF abgeben. Auf ein weiteres Kommando hat sich der Hund
wieder in die Grundstellung zu begeben.
7. Schussgleichgültigkeit
Die Schussgleichgültigkeit des Hundes wird nicht
benotet. Es wird lediglich festgestellt, ob ein Hund schuss- oder geräuschscheu
ist. Schuss- und geräuschscheue Hunde können die Prüfung nicht bestehen.
Auf
Schussgleichgültigkeit muss besonderer Wert gelegt werden. Die Schüsse werden
in einer Entfernung von 30 - 50m vom Hund abgegeben und zwar zwei Schüsse im
Abstand von 10 Sekunden. (Kaliber 9 mm - Schreckschuss). Der Hund ist hierbei
nicht angeleint. Sucht der Hund Schutz beim Führer und erholt sich nicht in
angemessener Zeit, ist ihm Schussscheue zu bescheinigen. läuft der Hund auf den
Schuss weg, ist er von der weiteren Prüfung auszuschließen.
B. Verkehrssicherheitsprüfung
in praktischer Ausführung
Allgemeines
Die Übungen sollen im öffentlichen Verkehrsraum (Straßen
oder Plätze) mit mäßigem Verkehr durchgeführt werden. Der öffentliche
Verkehr darf unter keinen Umständen beeinträchtigt werden. Nur der zu prüfende
Hund, sein HF, der Richter und ggf. der Prüfungsleiter sind in Aktion. Alle
anderen an der Prüfung beteiligten HF und Hunde halten sich abseits an einem
geeigneten angewiesenen Ort (Treffpunkt) auf Abruf bereit.
Die Durchführung dieses Teils der Prüfung erfordert
wegen ihrer Eigenart einen erheblichen Zeitaufwand. Die Leistungsforderungen dürfen
nicht durch oberflächliche Abnahme vieler Hunde beeinträchtigt werden. Daher dürfen
an einem Tag max. 12 Hunde im Teil B gerichtet werden. Für das Bestehen
dieser Prüfungsabteilung ist der gesamte Eindruck über den sich im Verkehr
bewegenden Hund maßgeblich. Punkte werden für die einzelnen Übungen nicht
vergeben.
Es wird lediglich bescheinigt "Teil B
Verkehrsicherheitsprüfung bestanden" oder "Teil B
Verkehrsicherheitsprüfung nicht bestanden".
Prüfungsablauf
1. Führigkeit und Verhalten im Straßenverkehr
Auf Anweisung der Richters begeht der HF mit seinem
angeleinten Hund einen angewiesenen Straßenabschnitt auf dem Gehweg. Der
Richter folgt dem HF in angemessener Entfernung.
Der Hund soll an der linken Seite des HF an lose hängender
Leine - mit der Schulter in Kniehöhe des HF bleibend - willig und freudig
folgen. Dem Fußgänger- und Fahrverkehr gegenüber soll sich der Hund gleichgültig
verhalten.
Auf seinem Weg wird der HF von einem vorbeilaufenden
Passanten (Auftragsperson) geschnitten.
Kurze Zeit später überholt den HF ein dicht von
hinten vorbeifahrender Radfahrer (Auftragsperson) auf dem Radweg oder der
Fahrbahn. Das Vorbeifahren hat so zu erfolgen, dass sich der Hund zwischen HF
und vorbeifahrendem Radfahrer befindet. Im Vorbeifahren wird Klingelzeichen
gegeben. Danach macht der HF eine Kehrtwendung, geht auf den nachfolgenden
Richter zu, bleibt stehen, begrüßt ihn mit Handschlag und unterhält sich mit
ihm. Der Hund darf hierbei stehen, liegen oder sitzen, hat sich aber ruhig zu
verhalten.
2. Verhalten des Hundes unter erschwerten Verkehrsverhältnissen
Auf Anweisung des Richters bewegt sich der HF mit
seinem angeleinten Hund inmitten stärkeren Passantenverkehrs. Der HF hat
zwischendurch zweimal zu halten. Beim ersten Mal hat sich der Hund auf Kommando
zu setzen, beim zweiten Mal erhält der Hund ein "Platz"-Kommando,
worauf er sich schnell hinzulegen und liegenzubleiben hat. Innerhalb dieser Übung
ist ein kurzes Verweilen an einer Stelle mit starker lebhafter Geräuschkulisse
einzuflechten (vorbeifahrende Züge, Durchschreiten einer Unter- oder Überführung
bei Zugfahrten, Straßenbahn, LKW-Verkehr). Der Hund soll auch im starken
Passantenverkehr und bei außergewöhnlichen Geräuschen seinem HF aufmerksam,
willig und unbeeindruckt folgen. (Geeignete Örtlichkeiten für diese Übung:
Belebte Plätze, Bahnhofshallen, Omnibusbahnhöfe, Marktplätze usw.)
3. Verhalten des kurzfristig im Verkehr allein
gelassenen, angeleinten Hundes; Verhalten in dieser Situation gegenüber Tieren.
Auf Anweisung des Richters begeht der HF mit
angeleintem Hund den Gehweg einer mäßig belebten Straße. Nach kurzer Strecke
hält der HF auf Anweisung des Richters und befestigt die Führerleine an einem
Zaun, Mauerring oder dergleichen. Der HF begibt sich dann für zwei Minuten außer
Sicht des Hundes in ein Geschäft oder einen Hauseingang. Der Hund darf stehen,
sitzen oder liegen.
Während der Abwesenheit des HF geht ein Passant
(Auftragsperson) mit einem angeleinten Hund in einer seitlichen Entfernung von
etwa 5 m am Prüfungshund vorbei. Der alleingelassene Hund soll sich während
der Abwesenheit des HF ruhig verhalten. Den vorbeigeführten Hund (keine Raufer
verwenden) soll er ohne Angriffshandlung (starkes Ziehen und Zerren an der
Leine, ausdauerndes Bellen) passieren lassen.
4. Gehorsamsüberprüfung im Verkehr
An geeigneter Stelle (wo auch das Ableinen eines Hundes
möglich ist) leint der HF auf Anweisung des Richters seinen Hund ab und lässt
ihn zwanglos und ohne weitere Einwirkungen laufen.
Auf Anweisung des Richters ruft der HF alsdann seinen
Hund mit Namen und Hörzeichen zu sich heran und leint ihn an. Der Hund soll
schnell zum HF zurückkehren und sich willig anleinen lassen. Ein zwei- bis
dreimaliges Hörzeichen ist erlaubt. Ob der Hund sich nach der Rückkehr zum HF
zum Anleinen vor diesen setzt oder er stehend angeleint wird, bleibt dem HF überlassen.
Anmerkungen
Es bleibt dem Richter überlassen, ob er die einzelnen
Übungen mit jedem einzelnen Hund an den jeweils vorgesehenen Orten durchführen
oder ob er alle Prüflinge nur je eine Übung absolvieren lässt und dann den nächsten
Prüfungsort aufsucht und dort ebenso verfährt.