Begleithundeprüfung 

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Inhaltsverzeichnis                          

 

Prüfungsordnung für Begleithunde (BPO/R)

 

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeines §§ 1 - 3................   3

Nenngeld §§ 4 - 5................   3

Heiße Hündinnen § 6................   4

Zuschauer § 7..   4

Einspruch § 7...   4

Mindestbedingungen § 8......   5

Bewertung der Leistungen § 11...............   5

 

A. Begleithundeprüfung auf einem Übungsplatz oder in  freiem Gelände

Prüfungsfächer

1. Leinenführigkeit   6

2. Freifolgen.....   6

3. Hinsetzen und Sitzenbleiben in Verbindung mit Herankommen..   7

4. Ablegen und Liegenbleiben...   7

5. Ablegen unter Ablenkung........   7

6. Bringen eines weichen Gegenstandes..   8

7. Schussgleichgültigkeit..............   8

 

B. Verkehrssicherheitsprüfung in praktischer Ausführung

Allgemeines.....   9

 

Prüfungsablauf

Führigkeit und Verhalten im Straßenverkehr.   9

Verhalten unter erschwerten Verkehrsverhältnissen § 17....................... 10

Verhalten des kurzfristig im Verkehr allein gelassenen, angeleinten Hundes; Verhalten in dieser Situation gegenüber Tieren....................... 10

Gehorsamsüberprüfung im Verkehr....................... 11

 


Prüfungsordnung für Begleithunde (BPO/R)

(in der neuen, überarbeiteten Fassung vom 15.01.2000, gültig ab dem 10.03.2000)

 

 

Teil A auf einem Übungsgelände oder freiem Gelände

Teil B Verkehrssicherheitsprüfung in praktischer Ausführung

 

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

§1       Hundebesitzer und Hundeführer, die an einer vom Deutschen Retriever Club e.V. (DRC) durchgeführten Begleithundeprüfung teilnehmen wollen, müssen von der vorliegenden Prüfungsordnung Kenntnis haben und diese anerkennen.

 

§2 Jeder im deutschen Hundestammbuch (VDH) oder in einem von der FCI anerkannten Stammbuch (für ausländische Hunde) eingetragener Retriever, der am Prüfungstag mindestens 10 Monate alt ist, kann an den Prüfungen nach dieser BPO/R teilnehmen.

 

§3 (1) Es werden nur Hunde geprüft, die am Prüfungstag die original Ahnentafel vorlegen. Alle Prüfungsergebnisse werden in die original Ahnentafel eingetragen. Sofern eine Eintragung auf der Ahnentafel nicht möglich ist, muss am Prüfungstag für den Hund ein Leistungsheft vorgelegt werden, in das dann die Eintragung vorgenommen wird. Hunde die Teil A und Teil B bestanden haben, erhalten eine Bescheinigung "Verkehrssicherer Begleithund - DRC".

     (2) Der Hundeführer hat für die zweifelsfreie Identifizierung des Hundes selbst Sorge zu tragen.

 

§4 (1) Die Meldung eines Hundes zu Prüfungsabnahme verpflichtet zur Zahlung des Nenngeldes, auch wenn der betreffende Hund nicht zur Prüfung erscheint, es sei denn, die Nennung wird bis zum festgesetzten Meldeschluss widerrufen.

 

     (2) Falls das festgesetzte Nenngeld für einen Hund nicht bis zum Meldeschluss eingegangen ist, besteht kein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung.

     (3) Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Nenngeldes für gemeldete, aber nicht erscheinende Hunde.

 

§5 Von der Prüfung können unter Verlust des Nenngeldes diejenigen Hunde ausgeschlossen werden,

     (1) über die bei der Nennung wissentlich falsche Angaben gemacht wurden,

     (2) die, ohne zur Arbeit aufgerufen zu sein, im Prüfungsgelände frei herumlaufen,

     (3) die beim Aufruf nicht anwesen sind;

     (4) ferner heiße Hündinnen, deren Führer dem Prüfungsleiter wissentlich die Hitze verschweigen.

 

§6 (1) Die Führer heißer Hündinnen sind verpflichtet, dem Sonderleiter und ihren Richtern vor Beginn der Prüfung Mitteilung von der Hitze zu machen.

     (2) Prüfungsleiter und Richter haben dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen anderer teilnehmender Hunde nicht durch die Anwesenheit einer heißen Hündin beeinträchtigt werden.

     (3) Läufige Hündinnen werden als letzte geprüft.

 

§7 (1) Alle an der Prüfung teilnehmenden Personen müssen den Anordnungen des Sonderleiters und der Richter Folge leisten. Sie dürfen Führer und Hund nicht bei der Arbeit stören und dürfen die Richter nicht bei der ordnungsgemäßen Durchprüfung der Hunde hindern.

     (2) Richterentscheidungen sind nicht anfechtbar. Der HF hat jedoch das Recht, vor der zu erbringenden Aufgabe Fragen an den Richter zu stellen.

     (3) Ein Einpruch kann bis 30 Minuten nach Bekanntgabe der Zensuren am Prüfungstag beim Sonderleiter eingelegt werden. Richter und Sonderleiter entscheiden gemeinsam über den Einspruch.

 

§8 Die Begleithundeprüfung (Teil A) ist bestanden, wenn mindestens 51 % der Punkte erreicht wurden.

     Sollte eine Übung mit null (0) Punkten bewertet werden, so kann die Prüfung nicht bestanden werden.

     Die Verkehrssicherheitsprüfung kann nur nach erfolgreicher Teilnahme und mit mindestens 70% der zu erreichenden Punkte in der Begleithundeprüfung (Teil A) abgelegt werden.

     Ein Hund, der nur aufgrund von Schussscheue Teil A nicht bestehen konnte, wird zu Teil B zugelassen.

     Die Verkehrssicherheitsprüfung (Teil B) wird nur mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.

     Die Teile A und B müssen nicht am selben Tage und auch nicht beim selben Richter geprüft werden.

 

§9 Das zu vergebende Ausbildungskennzeichen ist kein solches im Sinne der Zuchtschau-, Kör- oder Ausstellungsordnung eines Mitgliedsverbandes des VDH.

 

§10       Die Ablegung der Prüfung ist im Wiederholungsfalle an keine Fristen gebunden, sie kann beliebig oft wiederholt werden.

 

§11       Die Bewertung der Leistungen gliedert sich im Teil A wie folgt:

     Je Prüfungsfach können maximal 10 Punkte vergeben werden. In jedem Prüfungsfach müssen mindestens 30 % der zu erreichenden Punkte erzielt werden, um die Prüfung zu bestehen.

 

     Folgende Bewertungen werden vergeben:

              0 bis 30 Punkte           nicht bestand en

            31 bis 41 Punkte           befriedigend

            42 bis 50 Punkte           gut

            51 bis 55 Punkte           sehr gut

            56 bis 60 Punkte           vorzüglich

 


A.       Begleithundeprüfung auf einem Übungsplatz oder in

     freiem Gelände

 

1. Leinenführigkeit und Unbefangenheit

Von der Grundstellung aus hat der angeleinte Hund seinem HF auf einmaliges Kommando freudig zu folgen. Der Hundeführer hat mit seinem Hund etwa 40m in gerader Linie hin und zurück zu gehen. Der Hund hat stets mit dem Schulterblatt in Kniehöhe an der linken Seite des HF zu bleiben, er darf nicht vor, nach oder seitlich laufen. Die Übung ist auf der Geraden im gewöhnlichen, langsamen und im Laufschritt zu zeigen.

Im gewöhnlichen Schritt sind mindestens jeweils eine Rechts- Links- und Kehrtwendung zu zeigen.

Beim "Angehen", beim Wechsel der Gangart "schnell, langsam, gewöhnlich" und bei einer Richtungsänderung "links, rechts, Kehrtwende" ist dem Hundeführer ein Kommando gestattet.

Während der gewöhnlichen Gangart muss der HF mindestens 2x stehen bleiben. Der Hund hat sich in diesem Fall ohne Einwirkung des Hundeführers zu setzen. Der HF darf hierbei seine Grundstellung nicht verändern und insbesondere nicht an den evtl. abseits sitzenden Hund herantreten.

Die Führleine soll während des Führens lose durchhängen. Auf Anweisung des Richters geht der HF mit seinem Hund durch eine Gruppe von mind. vier Personen. Der HF hat in der Gruppe vor einer Person mind. einmal zu halten, wobei sich der Hund ohne Einwirkung des Führers in die Sitzposition begeben muss.

Die Gruppe hat sich möglichst durcheinander zu bewegen. Zurückbleiben, Vordrängen, seitliches Abweichen des Hundes sowie zögerndes Verharren des HF bei den Wendungen sind punktmindernd.

 

2. Freifolgen

Auf Anordnung des Richters wird der Hund in der Grundstellung abgeleint. Die Leine muss aus dem Sichtbereich des Hundes entfernt werden. Der HF begibt sich mit seinem freifolgenden Hund sofort wieder in die noch aus der Übung 1 wartende Personengruppe, um dort mindestens bei einer Person stehen zu bleiben. Der Hund hat sich ohne Einwirkung des Führers zu setzen.

Nach Verlassen der Gruppe nimmt der HF mit dem freifolgenden Hund die Grundstellung ein und beginnt dann die Freifolge analog der Festlegungen zu Übung 1.

 

3. Hinsetzen und Sitzenbleiben in Verbindung mit Herankommen

Vor der Grundstellung aus geht der HF mit seinem frei neben ihm sitzenden Hund auf einmaliges Kommando geradeaus. Nach Aufforderung durch den Richter hat sich der Hund auf einmaliges Kommando schnell zu setzen, wobei der Hundeführer seine Gangart nicht verlangsamt sondern zügig weitergeht, ohne sich zum Hund umzudrehen. Nach ca. 20m bleibt der HF stehen und dreht sich zu seinem Hund um. Hinlegen, Aufstehen, dem HF Nachfolgen sind fehlerhaft.

Auf Anweisung des Richters ruft der HF seinen Hund heran. Freudig und in schneller Gangart hat sich der Hund seinem HF zu nähern und sich dicht vor diesen zu setzen. Auf ein Kommando hat sich der Hund dann neben den HF in Grundposition zu begeben.

 

4. Ablegen und Liegenbleiben

Von der Grundstellung aus geht der HF mit seinem frei neben ihm sitzenden Hund auf einmaliges Kommando geradeaus. Auf Anweisung des Richters hat der HF dem Hund ein Platzkommando zu geben, ohne dabei stehen zu bleiben. Der Hund hat sich schnell ohne zu zögern hinzulegen. Ohne Einwirkung auf den Hund und ohne sich umzusehen, geht der HF ca. 30m weiter, dreht sich dann um und bleibt dort etwa 1 Minute stehen; kehrt dann auf Anweisung des Richters zu seinem Hund zurück und nimmt an dessen rechter Seite Grundstellung ein. Erst auf Anweisung des Richters hat sich der Hund dann in die Sitzposition zu begeben.

Hinsetzen, Aufstellen, dem HF folgen, Aufsitzen nach Rückkehr ohne Kommando sind fehlerhaft.

 

5. Ablegen des Hundes unter Ablenkung

Der HF legt seinen Hund ab, ohne die Leine oder sonst einen Gegenstand bei ihm zu belassen. In Sicht des Hundes bleibend, geht der HF etwa 40m vom Hund weg und bleibt mit dem Rücken zum Hund gewendet stehen. Eine Gruppe von mindestens drei Passanten und einer Auftragsperson mit einem angeleinten Hund (kein Raufer), geht auf den HF zu, begrüßt diesen und entfernt sich sodann gemeinsam mit dem HF aus dem Sichtbereich des Hundes. Nach einer Minute kehrt der HF auf Anweisung des Richters zu seinem Hund zurück und nimmt an dessen Seite Grundstellung ein. Erst auf Anweisung des Richters hat sich der Hund dann in die Sitzposition zu begeben. Hinsetzen, Aufstellen, dem HF folgen, Aufsitzen nach Rückkehr ohne Kommando sind fehlerhaft.

Entfernt sich der Hund mehr als 3 m vom Ablegeplatz, so ist die Übung mit 0 Punkten zu bewerten.

 

6. Bringen eines weichen Gegenstandes

Der HF steht in der Grundstellung mit seinem unangeleinten Hund. In einer Entfernung von ca. 5 m neben dem Hund steht der Richter mit dem vom HF mitgebrachten weichen Gegenstand (Dummy). Der Richter wirft diesen Gegenstand mit einem Geräusch ca. 15 m in gerader Linie. Der Hund hat neben dem HF sitzen zu bleiben. Auf Anweisung des Richters gibt der HF dem Hund ein Kommando zum apportieren. Der Hund soll in schneller, freudiger Gangart in gerader Linie zum Dummy laufen, das Dummy ohne zusätzliches Kommando aufnehmen und sofort zum HF mit dem Dummy zurückkehren. Beim HF angekommen, sollte sich der Hund nach Möglichkeit vorsetzen und erst auf ein Kommando das Dummy in die Hand des HF abgeben. Auf ein weiteres Kommando hat sich der Hund wieder in die Grundstellung zu begeben.

 

7. Schussgleichgültigkeit

Die Schussgleichgültigkeit des Hundes wird nicht benotet. Es wird lediglich festgestellt, ob ein Hund schuss- oder geräuschscheu ist. Schuss- und geräuschscheue Hunde können die Prüfung nicht bestehen.

Auf Schussgleichgültigkeit muss besonderer Wert gelegt werden. Die Schüsse werden in einer Entfernung von 30 - 50m vom Hund abgegeben und zwar zwei Schüsse im Abstand von 10 Sekunden. (Kaliber 9 mm - Schreckschuss). Der Hund ist hierbei nicht angeleint. Sucht der Hund Schutz beim Führer und erholt sich nicht in angemessener Zeit, ist ihm Schussscheue zu bescheinigen. läuft der Hund auf den Schuss weg, ist er von der weiteren Prüfung auszuschließen.
B.     Verkehrssicherheitsprüfung in praktischer Ausführung

 

Allgemeines

Die Übungen sollen im öffentlichen Verkehrsraum (Straßen oder Plätze) mit mäßigem Verkehr durchgeführt werden. Der öffentliche Verkehr darf unter keinen Umständen beeinträchtigt werden. Nur der zu prüfende Hund, sein HF, der Richter und ggf. der Prüfungsleiter sind in Aktion. Alle anderen an der Prüfung beteiligten HF und Hunde halten sich abseits an einem geeigneten angewiesenen Ort (Treffpunkt) auf Abruf bereit.

Die Durchführung dieses Teils der Prüfung erfordert wegen ihrer Eigenart einen erheblichen Zeitaufwand. Die Leistungsforderungen dürfen nicht durch oberflächliche Abnahme vieler Hunde beeinträchtigt werden. Daher dürfen an einem Tag max. 12 Hunde im Teil B gerichtet werden. Für das Bestehen dieser Prüfungsabteilung ist der gesamte Eindruck über den sich im Verkehr bewegenden Hund maßgeblich. Punkte werden für die einzelnen Übungen nicht vergeben.

Es wird lediglich bescheinigt "Teil B Verkehrsicherheitsprüfung bestanden" oder "Teil B Verkehrsicherheitsprüfung nicht bestanden".

 

Prüfungsablauf

1. Führigkeit und Verhalten im Straßenverkehr

Auf Anweisung der Richters begeht der HF mit seinem angeleinten Hund einen angewiesenen Straßenabschnitt auf dem Gehweg. Der Richter folgt dem HF in angemessener Entfernung.

Der Hund soll an der linken Seite des HF an lose hängender Leine - mit der Schulter in Kniehöhe des HF bleibend - willig und freudig folgen. Dem Fußgänger- und Fahrverkehr gegenüber soll sich der Hund gleichgültig verhalten.

Auf seinem Weg wird der HF von einem vorbeilaufenden Passanten (Auftragsperson) geschnitten.

Kurze Zeit später überholt den HF ein dicht von hinten vorbeifahrender Radfahrer (Auftragsperson) auf dem Radweg oder der Fahrbahn. Das Vorbeifahren hat so zu erfolgen, dass sich der Hund zwischen HF und vorbeifahrendem Radfahrer befindet. Im Vorbeifahren wird Klingelzeichen gegeben. Danach macht der HF eine Kehrtwendung, geht auf den nachfolgenden Richter zu, bleibt stehen, begrüßt ihn mit Handschlag und unterhält sich mit ihm. Der Hund darf hierbei stehen, liegen oder sitzen, hat sich aber ruhig zu verhalten.

 

2. Verhalten des Hundes unter erschwerten Verkehrsverhältnissen

Auf Anweisung des Richters bewegt sich der HF mit seinem angeleinten Hund inmitten stärkeren Passantenverkehrs. Der HF hat zwischendurch zweimal zu halten. Beim ersten Mal hat sich der Hund auf Kommando zu setzen, beim zweiten Mal erhält der Hund ein "Platz"-Kommando, worauf er sich schnell hinzulegen und liegenzubleiben hat. Innerhalb dieser Übung ist ein kurzes Verweilen an einer Stelle mit starker lebhafter Geräuschkulisse einzuflechten (vorbeifahrende Züge, Durchschreiten einer Unter- oder Überführung bei Zugfahrten, Straßenbahn, LKW-Verkehr). Der Hund soll auch im starken Passantenverkehr und bei außergewöhnlichen Geräuschen seinem HF aufmerksam, willig und unbeeindruckt folgen. (Geeignete Örtlichkeiten für diese Übung: Belebte Plätze, Bahnhofshallen, Omnibusbahnhöfe, Marktplätze usw.)

 

3. Verhalten des kurzfristig im Verkehr allein gelassenen, angeleinten Hundes; Verhalten in dieser Situation gegenüber Tieren.

Auf Anweisung des Richters begeht der HF mit angeleintem Hund den Gehweg einer mäßig belebten Straße. Nach kurzer Strecke hält der HF auf Anweisung des Richters und befestigt die Führerleine an einem Zaun, Mauerring oder dergleichen. Der HF begibt sich dann für zwei Minuten außer Sicht des Hundes in ein Geschäft oder einen Hauseingang. Der Hund darf stehen, sitzen oder liegen.

Während der Abwesenheit des HF geht ein Passant (Auftragsperson) mit einem angeleinten Hund in einer seitlichen Entfernung von etwa 5 m am Prüfungshund vorbei. Der alleingelassene Hund soll sich während der Abwesenheit des HF ruhig verhalten. Den vorbeigeführten Hund (keine Raufer verwenden) soll er ohne Angriffshandlung (starkes Ziehen und Zerren an der Leine, ausdauerndes Bellen) passieren lassen.


4. Gehorsamsüberprüfung im Verkehr

An geeigneter Stelle (wo auch das Ableinen eines Hundes möglich ist) leint der HF auf Anweisung des Richters seinen Hund ab und lässt ihn zwanglos und ohne weitere Einwirkungen laufen.

Auf Anweisung des Richters ruft der HF alsdann seinen Hund mit Namen und Hörzeichen zu sich heran und leint ihn an. Der Hund soll schnell zum HF zurückkehren und sich willig anleinen lassen. Ein zwei- bis dreimaliges Hörzeichen ist erlaubt. Ob der Hund sich nach der Rückkehr zum HF zum Anleinen vor diesen setzt oder er stehend angeleint wird, bleibt dem HF überlassen.

 

 

Anmerkungen

Es bleibt dem Richter überlassen, ob er die einzelnen Übungen mit jedem einzelnen Hund an den jeweils vorgesehenen Orten durchführen oder ob er alle Prüflinge nur je eine Übung absolvieren lässt und dann den nächsten Prüfungsort aufsucht und dort ebenso verfährt.

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