Dummyprüfung für alle Klassen    zurück

                       

Inhaltsverzeichnis                          

 

Dummy-Prüfungsordnung für Retriever (DPO/R)

 

Einleitung §§ 1 u. 2............................... 2

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeines §§ 3 - 5........................ 2

Nenngeld §§ 6 u. 7........................ 3

Heiße Hündinnen § 8........................ 3

Zuschauer § 9........................ 3

Einspruch § 9........................ 3

Klassenvoraussetzungen § 11........................ 4

Prüfungsbestimmungen §§ 12 - 15........................ 4

Durchführungsverordnung §§ 16 - 20........................ 5

Prüfungsfächer - Anfängerklasse

Einzelmarkierung § 22............................... 7

Einzelmarkierung Wasser § 23............................... 7

Verlorensuche § 24............................... 8

Appell § 25............................... 8

Prüfungsfächer - Fortgeschrittenenklasse

Doppelmarkierung § 26............................... 9

Verlorensuche § 27............................... 9

Einweisen § 28............................... 9

Standruhe in Verbindung mit Markierung § 29............................... 10

Prüfungsfächer - Siegerklasse

Doppelmarkierung § 30............................... 10

Verlorensuche mit zwei Hunden § 31............................... 10

Einweisen in ein Suchengelände § 32............................... 11

Einweisen § 33............................... 11

Working-Tests § 34............................... 12

Schlussbestimmungen §§ 35 - 37........................ 12


 Dummy-Prüfungsordnung (DPO/R) für Retriever

(gültig ab 10.03.2000)

 

I. Einleitung

 

§1  Der Retriever ist der unentbehrliche Helfer für die Arbeit nach dem Schuss, insbesondere für das Apportieren (to retrieve).

 

§2  (1) Ziel dieser Prüfung ist es, die Arbeitsweise beim Apportieren sowie seine allgemeine Wesensfestigkeit zu beurteilen.

      (2) In der Dummy-Prüfung werden jagdähnliche Situationen simuliert, um somit wesentlich dazu beizutragen, dass Retriever ihren Apportiereigenschaften entsprechend von der Mehrheit der Retrieverführer gehalten und gefördert werden können.

 

II. Allgemeine Bestimmungen

 

§3  Hundebesitzer und Hundeführer, die an einer vom Deutschen Retriever Club e.V. (DRC) durchgeführten Dummy-Prüfung teilnehmen wollen, müssen von der vorliegenden Prüfungsordnung Kenntnis haben und diese anerkennen.

 

§4  Jeder im deutschen Hundestammbuch (VDH) oder in einem von der FCI anerkannten Stammbuch (für ausländische Hunde) eingetragene Retriever, der am Prüfungstag mindestens 10 Monate alt ist, kann an den Prüfungen nach dieser DPO-R teilnehmen.

 

§5  (1) Es werden nur Hunde geprüft, die am Prüfungstag die original Ahnentafel vorlegen.

      (2) Alle Prüfungsergebnisse werden in die original Ahnentafel eingetragen. Sofern die Eintragung auf der Ahnentafel nicht möglich ist, muss am Prüfungstag für den Hund ein Leistungsheft vorgelegt werden, in das dann die Eintragung vorgenommen wird.

      (3) Der Hundeführer hat für die zweifelsfreie Identifizierung des Hundes selbst Sorge zu tragen.

§6  (1) Die Meldung eines Hundes verpflichtet zur Zahlung des Nenngeldes, auch wenn der betreffende Hund nicht zur Prüfung erscheint, es sei denn, die Nennung wird bis zum festgesetzten Meldeschluss widerrufen.

      (2) Falls das festgesetzte Nenngeld für einen Hund nicht bis zum Meldeschluss eingegangen ist, besteht kein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung.

      (3) Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Nenngeldes für gemeldete, aber nicht erschienene Hunde.

 

§7  Von der Prüfung können unter Verlust des Nenngeldes diejenigen Hunde ausgeschlossen werden,

      (1) über die bei der Nennung wissentlich falsche Angaben gemacht wurden,

      (2) die, ohne zur Arbeit aufgerufen zu sein, im Prüfungsgelände frei herumlaufen,

      (3) die beim Aufruf nicht anwesend sind;

      (4) ferner heiße Hündinnen, deren Führer dem Prüfungsleiter wissentlich die Hitze verschweigen.

 

§8  (1) Die Führer heißer Hündinnen sind verpflichtet, dem Sonderleiter und ihren Richtern vor Beginn der Prüfung Mitteilung von der Hitze zu machen.

      (2) Prüfungsleiter und Richter haben dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen anderer teilnehmender Hunde nicht durch die Anwesenheit einer heißen Hündin beeinträchtigt werden.

      (3) Läufige Hündinnen werden als letzte geprüft.

 

§9  (1) Alle an der Prüfung teilnehmenden Personen müssen den Anordnungen des Sonderleiters, der Richter und der Ordner Folge leisten. Sie dürfen Führer und Hund nicht bei der Arbeit stören und dürfen die Richter nicht bei der ordnungsgemäßen Durchprüfung der Hunde hindern.

      (2) Richterentscheidungen sind nicht anfechtbar. Der Hundeführer hat jedoch das Recht, vor der zu erbringenden Aufgabe Fragen an die Richter zu stellen.


      (3) Ein Einspruch kann bis 30 Minuten nach Bekanntgabe der Zensuren am Prüfungstag beim Sonderleiter eingelegt werden. Alle an der Prüfung beteiligten Richter entscheiden gemeinsam über den Einspruch.

 

§10          Die Prüfung wird in drei Leistungsklassen abgelegt:

                - Anfänger-Klasse

                - Fortgeschrittenen-Klasse

                - Sieger-Klasse

 

III. Klassenvoraussetzungen

 

§11          (1) Fortgeschrittenen-Klasse

      Der Hund muss zunächst in der Anfänger-Klasse gestartet sein und mit mindestens einem "sehr guten" Ergebnis bestanden haben oder eine bestandene BLP/R vorweisen (entsprechende ausländische Prüfungen werden  anerkannt, vgl. Anhang).

      (2) Sieger-Klasse

      Der Hund muss mindestens ein "Sehr gut" in der Fortgeschrittenen-Klasse erbracht haben oder eine entsprechende Leistung in einer ausländischen Prüfung vorweisen.

      (3) Hunde, die mindestens zweimal mit "Sehr gut" in einer Klasse bestanden haben, müssen in der nächsthöheren Klasse starten, mit Ausnahme der Gewinner-Klasse.

      (4) Der Wechsel in eine niedrigere Klasse ist nicht möglich.

 

IV. Prüfungsbestimmungen

 

§12          Zur Durchführung einer Prüfung sind in jeder angebotenen Klasse mindestens 3 Hunde pro Klasse erforderlich.

 

§13          (1) Alle Arbeiten werden mit grünen Standard-Dummies (ca. 500g) ohne zusätzliche Bezüge, Felle, Federn, etc. durchgeführt.

      (2) Jeder Prüfungsteilnehmer bringt zur Prüfung mindestens 3 Dummies mit, hat jedoch keinen Anspruch darauf, mit seinen Dummies geprüft zu werden.


§14          (1) Alle Schüsse, die während der Prüfung abgegeben werden, müssen mit einer/einem 9 mm Schreckschusspistole/revolver abgefeuert werden. Der Einsatz eines Dummy-Launchers für die Schussabgabe mit 6 mm, Kaliber 22, ist zulässig.

      (2) Bei allen Arbeiten, in denen ein Dummy sichtbar für den Hund geworfen wird, ist ein Schuss abzugeben.

      (3) Der Schuss sollte erfolgen, wenn das Dummy in seiner Flugbahn ca. den höchsten Punkt erreicht hat.

 

§15          Alle Hunde müssen während der Prüfung unangeleint vorgeführt werden.

 

V. Durchführungsverordnung

 

§16          Die Prüfungen dürfen abgenommen werden von

- Richtern des DRC, die sich für diese Prüfungsordnung qualifiziert haben,

- ausländischen Richtern, die für nationale und internationale Arbeitsprüfung für Retriever gemäß FCI zugelassen sind, oder

- die in dem jeweiligen Land für Working-Test und Apportierprüfungen zugelassen sind.

Die Prüfung muss von einem DRC-Leistungsrichter geleitet werden.

 

§17          In der Siegerklasse müssen alle Arbeiten von zwei Richtern beurteilt werden.

 

§18         Eigenschaften, die der Retriever bei dieser Prüfung zeigen sollte:

                - Arbeitsfreude

                - Standruhe

                - Apportierfreudigkeit

                - Markierfähigkeit

                - Nase

                - Ausdauer

                - Gehorsam

                - Lenkbarkeit.

      Die Hunde sollen schnell in die Hand des Führers apportieren.


§19          Stark leistungsmindernd sind:

                - schlechter Appell des Hundes

                - Unruhe

                - Unaufmerksamkeit

                - Nicht-Ausgeben in die Hand des Führers

                - Knautschen

                - Winseln, Fiepen u.o.ä. während des Wartens und bei

  der Arbeit

                - lautes Verhalten des Hundeführers bei der Arbeit

                - nicht sofortiges Zurückkommen nach Finden des Dummies

                - haltbares Einspringen

 

§20         Ausschluss-Gründe sind:

-                unhaltbares Einspringen oder zweimaliges, haltbares Einspringen

-                Verweigerung des Apportieren, das heißt Nicht-Aufnehmen des Dummies, sowie Nicht-Zurückbringen des Dummies zum Führer

- Tauschen von Dummies

-                 Verweigerung, ins Wasser zu gehen

-                 Hochgradiges Knautschen

- Ein Hund, der aus der Führung geht

-  Ein Hund, der gegenüber Artgenossen oder Personen Aggressivität zeigt

-                 Störendes Lautgeben

-                 Physische Einwirkung auf den Hund

-                 Schussscheue

 

§21          (1) Die Bewertung der Leistungen je Fach gliedert sich wie folgt:

                0 Punkte           ausgeschlossen

                1 bis 4 Punkte         nicht befriedigend

                5 Punkte           befriedigend

                6 bis 7 Punkte         gut

               8 bis 9 Punkte         sehr gut

               10 Punkte         vorzüglich


      (2) Die Platzierung und die Gesamtbewertung ergibt sich aus dem errechneten Mittelwert der einzelnen Prüfungsfächer.

      Folgende Prädikate werden vergeben:

                 0 bis 19         Punkte         nicht bestanden

                20 bis 22         Punkte         befriedigend

                23 bis 30         Punkte         gut

                31 bis 37         Punkte         sehr gut

                38 bis 40         Punkte         vorzüglich

      (3) Wir eine Übung mit 0 Punkten abgeschlossen oder weniger als 50 % der Gesamtpunktzahl erreicht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

 

VI. Prüfungsfächer in den einzelnen Klassen

Die Gestaltung der nachfolgenden Fächer wird den jeweiligen Geländegegebenheiten angepasst.

 

Anfängerklasse

 

§22         Einzelmarkierung Land

      (1) Unter Abgabe eines Schusses wird ein Dummy, für Führer und Hund deutlich sichtbar, in ca. 40m Entfernung in offenes Gelände, geworfen. Der Wurf des Dummies sollte stets in den Wind erfolgen.

      (2) Der Hundeführer darf den Hund erst auf Anweisung des Richters zum Stück schicken.

      (3) Bei mangelhaftem Markieren erhält jeder teilnehmende Hund die Möglichkeit, ein zweites Mal diese Aufgabe abzulegen, wobei maximal 5 Punkte erreicht werden können.

 

§23         Einzelmarkierung Wasser

      (1) Unter Abgabe eines Schusses wird ein Dummy, für Führer und Hund deutlich sichtbar, in ein tiefes Gewässer geworfen.

      (2) Der Hundeführer darf den Hund erst auf Anweisung des Richters zum Stück schicken.

      (3) Der Ansetzpunkt muss von der Wasserkante entfernt liegen.

 


§24         Verlorensuche

      (1) In einem 50x50m großem Gelände mit offener Deckung werden für Führer und Hund nicht sichtbar 10 Dummies ausgeworfen.

      (2) Auf Anweisung des Richters wird der Hund zur Verlorensuche geschickt.

      (3) Der Führer kann sich entlang einer Seite des Suchengeländes bewegen.

      (4) Die Anzahl der apportierten Dummies ist nicht allein ausschlaggebend für die Bewertung.

 

§25          Appell

      (1) Hund und Hundeführer gehen gemeinsam mit dem Richter einen Parcours ab. Der Hund ist dabei unangeleint.

      (2) Während des Parcours werden insgesamt 2 Schüsse abgegeben sowie ein Dummy geworfen.

      (3) Nach erfolgtem 1. Schuss und Wurf des Dummies in ca. 20m Entfernung bleiben Hund und Hundeführer in der Grundstellung stehen.

      (4) Während der Hund am Haltepunkt verbleibt, holt der Hundeführer das Dummy und kehrt zu seinem am Haltepunkt verweilenden Hund zurück.

      (5) Hund und Hundeführer setzen gemeinsam mit dem Richter den Parcours fort.

      (6) Nach erfolgtem 2. Schuss in ca. 20m Entfernung vom Gespann (es wird kein Dummy geworfen) bleiben Hund und Hundeführer in der Grundstellung stehen.

      (7) Während der Hund am Haltepunkt verbleibt, begibt sich der Hundeführer zum Schützen. Dort angekommen ruft er den Hund auf ein Zeichen des Richters zu sich.

 


Fortgeschrittenen-Klasse

 

§26         Doppelmarkierung

      (1) Die Merkfähigkeit wird mittels einer Doppelmarkierung jeweils unter Schussabgabe geprüft, wobei mindestens ein Dummy in ein Gewässer oder jenseits eines stehenden (langsam fließenden), Gewässers fällt. Die Arbeitsdistanz beträgt für das erstgeworfene Dummy ca. 50m, für das zweitgeworfene ca. 70m.

      (2) Die Reihenfolge der gebrachten Dummies ist beliebig. Jede Einwirkung des Führers ist stark punktmindernd.

      (3) Sollte kein geeignetes Gewässer zur Verfügung stehen, kann eine vergleichbare Doppelmarkierung auf Land gearbeitet werden. Zusätzlich muss dann ein Markierung aus tiefem Wasser gearbeitet werden (vgl. § 23). Diese wird mit "Bestanden/Nicht bestanden" bewertet, es sei denn, der Hund zeigt schwere Fehler.

 

§27         Verlorensuche

      (1) In einem ca. 60m tiefen und 80m breitem Gelände mit guter Deckung (Schonung, Wald mit Niederwuchs etc.) werden für Führer und Hund nicht sichtbar 10 Dummies ausgeworfen.

      (2) Nach Aufforderung durch den Richter wird der Hund zur Verlorensuche geschickt.

      (3) Der Führer kann sich entlang einer Seite des Suchen-Geländes bewegen.

      (4) Dauernde Aufmunterungen sind punktmindernd.

      (5) Die Anzahl der apportierten Dummies ist nicht allein ausschlaggebend für die Bewertung.

 

§28         Einweisen

      (1) In einem Gelände geringer Deckung (z.B. Wiese, offener Wald etc.) wird in ca. 50m Entfernung vom Ansetzpunkt für den Führer sichtbar ein Haltepunkt markiert.


      (2) Nach Aufforderung durch den Richter schickt der Führer seinen Hund in diesen Bereich und lässt ihn dort verharren. Auf Anweisung des Richters weist er ihn dann auf ein rechtwinklig zur Einweise-Linie in ca. 30m Entfernung ausgeworfenes Dummy, dessen Lage dem Führer vor Beginn zu bezeichnen ist, ein.

 

§29         Standruhe in Verbindung mit Markierung

      (1) Die Führer einer Gruppe (mindestens 3, maximal 6 Gespanne) gehen mit ihren unangeleinten Hunden in einer geraden Linie durch ein Gelände geringer Deckung.

      (2) Nach erfolgtem Schuss bleiben Führer und Hunde stehen, und ein Dummy wird in ca. 50m Entfernung (senkrecht zur Führerlinie gemessen) geworfen.

      (3) Auf Anweisung des Richters wird ein Hund zum Bringen geschickt, während die nicht arbeitenden Hunde ruhig bei ihren Führern warten.

      (4) Der Vorgang wiederholt sich unter ständigem Vorrücken und Tauschen der Gespanne auf die äußeren Positionen in der Linie, bis alle Hund zum Einsatz gekommen sind.

      (5) Das Arbeiten der Hunde erfolgt von der äußeren, dem Dummy jeweils gegenüberliegenden Position.

 

Siegerklasse

 

§30         Doppelmarkierung

      (1) Die Merkfähigkeit wird mittels einer Doppelmarkierung jeweils unter Schussabgabe geprüft, wobei mindestens ein Dummy in ein Gewässer oder jenseits eines stehenden (langsam fließenden) Gewässers fällt. Die Arbeitsdistanz beträgt jeweils 70m.

      (2) Der Hund arbeitet nach Aufforderung des Richters in der vom Richter vorgegebenen Reihenfolge.

 

§31         Verlorensuche mit zwei Hunden

      (1) In einem 60x80m großen, deckungsreichen Gelände werden für Führer und Hund nicht sichtbar 10 Dummies ausgeworfen.

      (2) Nach Aufforderung durch den Richter werden zwei Hunde gleichzeitig in das Gelände zur Verlorensuche geschickt.

      (3) Es ist den Hundeführern nicht gestattet, sich an den Längsseiten des Suchengeländes zu bewegen.

      (4) Die Anzahl der apportierten Dummies und die Zeit, in der sie gebracht werden, sind nicht allein ausschlaggebend für die Bewertung.

 

§32         Einweisen in ein Suchengelände

      (1) In ca. 80m Entfernung wird in einem Gelände dichter Deckung (Schilf, Brombeeren, Dickung etc.) für Führer und Hund nicht sichtbar ein Dummy geworfen.

      (2) Nach Aufforderung durch den Richter soll der Hund über abwechslungsreiches Gelände (z.B. Wasserläufe, Zäune, Hecken, Gräben, Wege etc.) in gerader Linie auf das ca. 60m entfernte Suchengelände eingewiesen werden und dort auf Befehl des Führers eine selbständige Suche beginnen.

 

§33         Standruhe in Verbindung mit Markierung

      (1) Die Führer einer Gruppe (mindestens 3, maximal 6 Gespanne) gehen mit ihren unangeleinten Hunden in einer geraden Linie durch ein Gelände geringer Deckung.

      (2) Nach erfolgtem Schuss bleiben Führer und Hunde stehen, und ein Dummy wird in ca. 50m Entfernung (senkrecht zur Führerlinie gemessen) geworfen.

      (3) Anschließend wird der Hund nach Aufforderung durch den Richter auf ein zweites, zuvor an anderer Stelle für den Hund und Führer nicht sichtbar ausgeworfenes Dummy eingewiesen.

      (4) Nachdem der Hund die Einweise-Arbeit beendet hat, arbeitet er die zu Beginn geworfene Einzelmarkierung (2).

      (5) Der Vorgang wiederholt sich unter ständigem Vorrücken und Tauschen der Gespanne auf die äußersten Positionen in der Linie, bis alle Hunde zum Einsatz gekommen sind.

      (6) Das Arbeiten der Hunde erfolgt von der äußeren, dem Dummy jeweils gegenüberliegenden Position.


VII  Working-Tests

 

§34          Ein Working-Test ist jede Apportierprüfung mit Dummies.

      (1) Es werden Working-Tests mit Anfänger-, Fortgeschrittenen- und Gewinner-Klasse angeboten. Der jeweilige Schwierigkeitsgrad orientiert sich an der Dummy-Prüfung.

      (2) Zugelassen werden Hunde, die eine Dummyprüfung der jeweiligen Klasse bestanden haben. Eine vergleichbare ausländische Prüfung (siehe DPO/R Anhang) gilt gleichermaßen als Zulassungsvoraussetzung zum Working-Test.

      (3) Alle Prüfungsergebnisse werden mit den Bewertungen "bestanden" / "nicht bestanden" in das Leistungsbuch eingetragen. Für die ersten vier Platzierten wird die Platzierung mit eingetragen.

      (4) Wer einen Working-Test der Fortgeschrittenen-Klasse bestanden hat, kann nicht mehr in der Anfänger-Klasse starten.

(5) Für die Durchführung eines Working-Tests gelten insbesondere: die Allgemeinen Bestimmungen der DPO/R II §§3 bis 10.

(6) Für die Durchführung und Bewertung eines Working-Tests gelten §§16 bis 20 der DPO/R, sofern in der Ausschreibung nicht besonders auf andere Bestimmungen und Bewertungen hingewiesen wird.

 

VIII Schlussbestimmungen

 

§35          Das Bestehen der Prüfung berechtigt den Teilnehmer nicht, bei internationalen, nationalen und DRC-Ausstellungen den Hund in der Gebrauchshundeklasse zu melden.

 

§36          Diese Prüfungsordnung tritt mit Veröffentlichung in der CZ in Kraft und behält ihre Gültigkeit für 2 Jahre. Sie verlängert sich jeweils bis auf Widerruf um weitere 2 Jahre.

 

§37          In Zweifelsfällen, in denen diese Prüfungsordnung keine eindeutige Aussage macht, gelten für die Ausführung und Bewertungskriterien die des gültigen FCI Arbeitsreglements.


Anhang

 

Vergleichbare, ausländische Prüfungen:

 

Anfänger-Klasse (D)    DK - Beginner-Klasse B Prüfung

                                        NL/B - C Diplom/Certificaat

                                        CH - Novice Test

                                        B/NL/F - Field trial à la francaise

                                        GB - Novice Field Trial

                                        A - Dummy-Prüfung L

 

Fortgeschrittenen-Klasse (D)          DK - Open-Klasse B-Prüfung

                                        NL/B - B Diplom/Certificaat

                                        CH - C-Prüfung

                                        B/NL/F - Field trial à l'anglaise

                                        GB - Field trial

                                        A - Dummy-Prüfung M

 

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